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Sie sollten nicht mit der Erwartung in den Prozess einsteigen, dass ein Pflegekind ein leibliches Kind ersetzt. Pflegekinder haben immer leibliche Eltern und sollen, wenn immer möglich, einen regelmässigen Kontakt zu diesen pflegen. Es kann auch sein, dass Pflegekinder, bei einer guten Entwicklung der leiblichen Eltern, zu diesen rückplatziert werden.

Es sind Babys, Kinder und Jugendliche, deren leibliche Eltern Schwierigkeiten mit der Erziehung, psychische oder soziale Probleme haben. Die Pflegefamilie nimmt diese Kinder für eine Dauer von wenigen Monaten bis zu mehreren Jahren oder bis zur Selbstständigkeit auf, je nach Art der Platzierung auch nur für gewisse Tage oder Wochen im Jahr. Die Eingliederung in die Pflegefamilie soll ihnen helfen, ausgeglichener zu werden, sich einen Platz in der Gesellschaft zu sichern und die Normalität in einem Familienalltag zu erleben. Sie benötigen Stabilität, Zuneigung und Aufmerksamkeit, um aufzuwachsen.

In der Regel werden die Eltern darüber informiert, wo ihr Kind untergebracht wird. Sie werden so stark wie möglich in das Unterbringungsverfahren eingebunden und lernen die Pflegefamilie kennen. Dies kann dem Kind helfen, sich in die Pflegefamilie einzufügen und die Rolle der einzelnen Personen zu klären. In Extremfällen wie Gewalt oder Einbruchsgefahr können die involvierten Behörden oder Fachpersonen beschliessen, die Adresse nicht weiterzugeben.

Die Art der Beziehungs- und Kontaktpflege zu den leiblichen Eltern wird je nach Fall von der KESB, dem Gericht oder durch die Vertretung des Kindes bestimmt. Das Besuchsrecht sollte im Vorfeld zwischen den Eltern, dem Kind und der Pflegefamilie geregelt werden. Dabei werden Sie von einer Beistandsperson, einer Beratungsperson eines kjz oder den Sozialzentren der Stadt Zürich unterstützt. Vereinbart werden Häufigkeit, Ort, Dauer, Transport und allenfalls spezielle Abmachungen (z. B. Begleitung des Kontaktes). Ziel ist es, dass das Kind auch während des Wohnens bei der Pflegefamilie mit seiner Herkunftsfamilie verbunden bleiben kann. Dies jeweils unter Berücksichtigung seiner Geschichte, der familiären Umstände und allfälliger bestehender Kindesschutzmassnahmen.

Als Pflegefamilie werden Sie Partnerin des professionellen Netzwerkes rund um das Kind. In jedem Fall erfolgt eine Zusammenarbeit mit der kantonalen Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde. Je nach Art der Platzierung fällt diese unterschiedlich intensiv aus. Es gibt in der Regel ein oder zwei Elternteile und eine Vertretung des Kindes (Beiständin oder Beistand), mit welchen eine Kooperation erfolgt. Je nach Fall gehören zusätzliche Personen dazu, beispielsweise: Ärztinnen, Psychologen, Ergotherapeutinnen oder Lehrpersonen.

Grundsätzilch ja, Sie können umziehen. In diesem Fall müsste vorgängig die Vertretung des Kindes benachrichtigt werden, damit die verschiedenen, das Kind betreffenden Modalitäten geklärt werden können. Wenn zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind ein Kontakt besteht, darf dieser durch einen langen Anreiseweg nicht beeinträchtigt werden. Zudem müssten Sie Ihre neue Adresse der Abteilung Pflegefamilien melden. Diese wird einen Termin mit Ihnen vereinbaren, um Ihr neues Zuhause zu besichtigen und sich zu vergewissern, dass es den Bedürfnissen des Kindes gerecht wird.

Sie können sich regelmässig mit den Sachverständigen der betreffenden Behörden und dem Netzwerk des Kindes austauschen. Zudem stehen Ihnen die Aufsichtspersonen der Abteilung Pflegefamilien für alltägliche Fragen zur Verfügung. Bei einem grösseren Unterstützungsbedarf besteht die Möglichkeit, regelmässige Hausbesuche durch eine Fachperson über einen befristeten Zeitraum zu beantragen. Zudem gibt es Workshops und Kurse zu allen Themen rund um die Unterbringung, Intervision und Supervision.

Die Unterbringung in der Pflegefamilie und die Adoption sind zwei unterschiedliche Verfahren. Eine Pflegefamilie bietet dem Kind ein Lebensumfeld, in dem es stets mit seiner Herkunftsfamilie verbunden bleibt und je nach Behördenentscheid die Pflegefamilie verlassen kann. Pflegeeltern haben vor wichtigen Entscheidungen ein Anhörungsrecht gemäss Art. 300 Abs. 2 ZGB. Die Adoption zielt darauf ab, das Kind dauerhaft in die neue Familie zu integrieren. Die Adoption eines Kindes ist nur möglich, wenn die Herkunftsfamilie ihr Kind zur Adoption freigibt.

Im Kanton Zürich gibt es keine konkreten Altersvorgaben. Der Altersunterschied zwischen Pflegeltern und Pflegekind wird bei der Triage berücksichtigt und sollte wenn möglich nicht zu gross sein.

Im Rahmen der Prüfung wird unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Situation ein Profil des Kindes erstellt, das zu Ihnen passen könnte. Sie lernen das Kind und seine Eltern kennen, bevor über eine definitive Aufnahme entschieden wird.

Ja, Sie sind bei uns willkommen. Genau gleich wie bei heterosexuellen Personen werden wir Ihre Eignung, ein Kind bei sich aufzunehmen, prüfen.

Wenn Sie bei einer DAF angestellt sind, werden Sie vor der Aufnahme eines Pflegekindes durch diese abgeklärt, besuchen Schulungen und werden auf Ihre neue Aufgabe als Pflegeeltern vorbereitet. Während das Pflegekind bei Ihnen lebt, kommt regelmässig eine Begleitperson zu Ihnen nach Hause und berät Sie ausführlich zu verschiedenen Themen.

Sind Sie beim Kanton Zürich angestellt, werden Sie von uns abgeklärt und beraten. Das Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) bietet vorgängig keine Schulungen an. Eine freiwillige Begleitung zu Hause kann auch bei einem Anstellungsverhältnis mit dem AJB in Anspruch genommen werden.

In einem Anstellungsverhältnis mit einer DAF erhalten Sie also tendenziell eine engere Begleitung. Es ist Ihnen überlassen, wie viel Begleitung Sie wünschen – die Bedürfnisse sind von Familie zu Familie unterschiedlich. Einige Familien schätzen die enge Begleitung und die Vorgaben einer DAF. Anderen Familien ist die Begleitung zu eng und sie entscheiden sich für die Zusammenarbeit mit dem Kanton.

Mehr Informationen dazu erhalten Sie bei einer Informationsveranstaltung oder auf den Websites der verschiedenen DAF.